Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kemitron GmbH, Stand: Mai 2010

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KEMITRON gelten ausschließlich.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch KEMITRON, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KEMITRON gelten auch dann, wenn KEMITRON in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Angebote sind freibleibend.
  2. Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von KEMITRON nehmen, so ist KEMITRON berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. Wesentlich in dieser Bestimmung sind Veränderungen von mindestens 10 %.
  3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.
  4. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann KEMITRON dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber an den Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  5. Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen KEMITRON unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.
  6. Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KEMITRON. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von KEMITRON zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von KEMITRON. Kann KEMITRON gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.
  7. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich KEMITRON Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von KEMITRON. Dem Besteller übermittelte Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an KEMITRON zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KEMITRON nicht vervielfältigt werden. Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden. Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von KEMITRON Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch KEMITRON ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

§ 3 Umfang der Lieferung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben. Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von KEMITRON gegebenenfalls ergänzend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch KEMITRON maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten Angebots von KEMITRON, so ist der Inhalt des Angebotes von KEMITRON für den Vertragsinhalt maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KEMITRON.
  3. KEMITRON nimmt alle Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 4 Montage / Montagevertrag

  1. KEMITRON ist zur Montage nur auf Grund eines von der Lieferpflicht unabhängigen, gesonderten Montagevertrags verpflichtet. Es gelten die in diesem Vertrag gesondert getroffenen Vereinbarungen.
  2. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung richten sich, soweit im Montagevertrag Abweichendes nicht vereinbart ist, nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt für den Inhalt des Montagevertrags im Übrigen, sofern im Montagevertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei KEMITRON am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sämtliche Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist KEMITRON berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist KEMITRON berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
  5. Für Teillieferungen kann KEMITRON Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
  6. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch KEMITRON anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. KEMITRON ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
  7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird KEMITRON eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist KEMITRON berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. KEMITRON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.
  8. Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  9. Bei größeren Bestellungen sowie Lieferungen von Sonderkonstruktionen behält sich KEMITRON die Forderung einer Anzahlung vor.
  10. Handelsvertreter von KEMITRON haben keine Geldempfangsvollmacht.

§ 6 Abrufaufträge

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.

§ 7 Lieferzeit / Lieferverzug

  1. Der Beginn der von KEMITRON angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von KEMITRON. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch KEMITRON angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von KEMITRON angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von KEMITRON nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von KEMITRON eintreten. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten. Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von KEMITRON nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat KEMITRON dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
  4. KEMITRON gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und KEMITRON diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.
  5. Kommt KEMITRON in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 8 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann KEMITRON, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 § 9 Annahmeverzug / Annahmeverzögerung

  1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KEMITRON berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  2. Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, KEMITRON der Nachweis eines höheren Schadens.
  3. Darüber hinaus ist KEMITRON berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.

§ 10 Erfüllungsort

KEMITRON weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die „ab Werk“ vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Wendlingen, Deutschland gilt.

§ 11 Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
  3. Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
  4. Soweit KEMITRON nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
  5. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist KEMITRON verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 12, Gewährleistung, entgegenzunehmen.
  7. Teillieferungen sind zulässig.

§ 12 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.
  2. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von KEMITRON auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von KEMITRON durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt KEMITRON die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vetragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt KEMITRON in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe – und -verarbeitung erfolgt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
  3. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.
  4. Der Schadenersatz beschränkt auf sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn KEMITRON die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- und -verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt KEMITRON den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.
  5. Die Produktbeschreibungen von KEMITRON gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich KEMITRON bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist KEMITRON lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn KEMITRON trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.
  8. Gewährleistungsansprüche nach Abs. 1-7 setzen voraus, dass der Besteller KEMITRON offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.
  9. Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.
  10. Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch KEMITRON nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Gewährleistung

Bei Austausch von Einzelteilen Erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfristen der Austausch / Ersatz eines Einzelbestandteils eines Produkts, ist damit keine Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen für das Gesamtprodukt verbunden. Vielmehr bezieht sich die Verlängerung / der Neubeginn der Gewährleistungsfristen ausschließlich auf das ersetzte Einzelteil.

§ 14 Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung durch KEMITRON setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.
  2. Die Haftung von KEMITRON beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEMITRON. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
  3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. KEMITRON haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet KEMITRON nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.
  4. Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn KEMITRON eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer 1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
  5. Sofern KEMITRON eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von KEMITRON sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht-Versicherung von KEMITRON beschränkt. Auf Verlangen gewährt KEMITRON Einblick in die Versicherungspolice. Soweit die Haftung von KEMITRON ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEMITRON.
  6. Generell ist eine Haftung von KEMITRON für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von KEMITRON hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.
  7. KEMITRON haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. KEMITRON behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KEMITRON berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KEMITRON erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch KEMITRON liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. KEMITRON ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist KEMITRON durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KEMITRON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den KEMITRON entstandenen Ausfall. Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, KEMITRON etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist KEMITRON durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt KEMITRON jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. KEMITRON nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KEMITRON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KEMITRON verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann KEMITRON verlangen, dass der Besteller KEMITRON die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von KEMITRON. Wird die Ware mit anderen, KEMITRON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KEMITRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die Ware mit anderen, KEMITRON nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt KEMITRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller KEMITRON anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KEMITRON.
  7. Der Besteller tritt KEMITRON auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von KEMITRON gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. KEMITRON verpflichtet sich, die KEMITRON zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der KEMITRON gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; KEMITRON obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 16 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen

  1. Soweit Vertragsabschlüsse zwischen KEMITRON und dem Besteller respektive hieraus für KEMITRON resultierende Lieferverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist KEMITRON berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für KEMITRON unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von KEMITRON schriftlich bestätigt werden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3.  Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen KEMITRON und dem Besteller ist der Firmensitz von KEMITRON in 73240 Wendlingen, Deutschland maßgeblich.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.